Statuten

Statuten Interessengemeinschaft Oberflachs

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen Interessengemeinschaft Oberflachs (nachfolgend IG Oberflachs genannt) besteht ein Verein nach Art. 60ff ZGB mit Sitz in Schinznach Ortsteil Oberflachs und der Adresse des Präsidenten.

Art. 2a
Die IG Oberflachs setzt sich für die Natur und das Ortsbild ein. Sie unterstützt die Bräuche, Traditionen, Kultur und Vereine des Ortsteils Oberflachs.

II. Mitgliedschaft

A. Erwerb der Mitgliedschaft

Art. 3
Jede natürliche und juristische Person aus dem Ortsteil Oberflachs hat das Recht die Mitgliedschaft zu erwerben.

Art. 3a
Nicht in Oberflachs ansässige Interessenten können Gönner werden. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.

B. Rechte und Pflichten

Art. 4
Die Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Hauptversammlung und an den Vorstand zu richten.

Art. 5
Die Mitglieder sind bei den Sitzungen und an der Hauptversammlung stimmberechtigt.

Art. 6
Der Mitgliederbeitrag wird an der Hauptversammlung festgesetzt.

C. Beendigung der Mitgliedschaft

Art. 7
Mitglieder, die den Statuten, Beschlüsse oder den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, die dem Ansehen ganz allg. Schaden zufügen oder den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden.

III. Organisation

Art. 8
Organe des Vereins sind:

– Der Vorstand
– Die Hauptversammlung
– Die Revisionsstelle

A. Sitzungen

Art. 9
Die Hauptversammlung findet im 2. Quartal des Jahres statt. Die Einladung mit der Traktandenliste sind den Mitgliedern mindestens 10 Tage im Voraus zuzustellen.

Art. 10
Sitzungen finden bei Bedarf statt. Einberufen werden diese vom Präsidenten oder wenn 10% der Mitglieder (mind. 5 Mitglieder) eine Sitzung verlangen. Die Einladung mit der Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 5 Tage im Voraus zugestellt werden. Wenn nötig können Fachpersonen· als Berater zugezogen werden.

Art. 11

Kompetenz der Hauptversammlung: Genehmigung des Protokolls

  • Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
  • Genehmigung des Budgets. Festsetzung der Jahresbeiträge
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl des Präsidenten
  • Wahl der Revisionsstelle
  • Revision der Statuten
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und der Verwendung der Finanzen

Art. 12
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 13
Revisionsstelle
Diese muss nicht Mitglied des Vereines sein.
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 14
Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der Stimmenden gefasst.

Art. 15
Für die Änderung der vorliegenden Statuten ist ein Beschluss der Hauptversammlung notwendig, der mindestens die Stimmen von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Der Beschluss ist nur gültig, wenn die Änderungsvorschläge zusammen mit der Einladung zur Versammlung zugestellt wurden.

IV. Finanzielles

Art. 16
Zur Bestreitung der Auslagen des Vereines dienen die Jahresbeiträge und das Vermögen.

Art. 17
Für die Verbindlichkeit des Vereins ist nur das Vereinsvermögen haftbar. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

V. Auflösung des Vereins / Schlussbestimmungen

Art. 18
Die Hauptversammlung beschliesst grundsätzlich über die zeitliche Auflösung der IG Oberflachs. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz oder der Gemeinde Schinznach zugewendet.

Die vorliegenden Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 19. April 2013 mit Artikel 3a ergänzt.
An der Hauptversammlung vom 8. Mai 2015 wurde eine Änderung des Artikels 18 aus juristischen Gründen geändert.

Finden Sie hier unsere Statuten als PDF.